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# § 40 GOLT (Brandenburg) — Einbringung von Beratungsmaterialien

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gesetzentwürfe, Anträge und Entschließungsanträge können von Mitgliedern des Landtages, Fraktionen, Gruppen, dem Präsidium, der Präsidentin oder dem Präsidenten eingebracht werden; Ausschüsse sind berechtigt, Anträge und Entschließungsanträge einzubringen; Artikel 75 und 95 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg bleiben unberührt. Gesetzentwürfe und Anträge müssen mit einer den Inhalt kennzeichnenden Überschrift versehen sein und dürfen nicht an eine Bedingung geknüpft werden. Zeichnungsberechtigt sind:

für die Fraktion jede oder jeder Fraktionsvorsitzende, die Parlamentarische Geschäftsführerin oder der Parlamentarische Geschäftsführer sowie die jeweiligen Stellvertretungen,

für die Gruppe das gemäß § 21 Absatz 3 des Fraktionsgesetzes zur rechtsgeschäftlichen Vertretung bestimmte Gruppenmitglied,

für das Präsidium die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident,

für den Ausschuss die oder der amtierende Ausschussvorsitzende.

(2) Entschließungsanträge zu einem Beratungsgegenstand können bis zum Ende der Aussprache eingereicht werden. Die Abstimmung bei Anträgen auf Entschließungen zu Gesetzentwürfen erfolgt nach deren Schlussabstimmung, in den übrigen Fällen nach der Abstimmung oder, falls eine Abstimmung nicht erfolgt, nach Schluss der Aussprache. Entschließungsanträge können nicht an einen Ausschuss überwiesen werden.

(3) Gesetzentwürfe, Anfragen, Anträge, Entschließungsanträge, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse und sonstige Beratungsmaterialien sind bei der Parlamentarischen Geschäftsstelle gemäß Anlage 9 §§ 1 bis 3 einzubringen. Die Beratungsmaterialien werden als Drucksachen an die Mitglieder des Landtages, die Fraktionen, die Gruppen, die Mitglieder der Landesregierung, die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne von Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie den Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden gemäß Anlage 9 § 4 verteilt und veröffentlicht. Anträge zum geschäftsordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen sind von dieser Regelung ausgenommen.

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Zitiervorschlag: § 40 GOLT (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/40

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