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# § 26 GOLT (Brandenburg) — Reihenfolge der Redebeiträge

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Präsidentin oder der Präsident legt die Reihenfolge der Redebeiträge fest. Dabei soll sie oder er die Sorge für eine sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Fraktionen, auf Rede und Gegenrede und auf die Stärke der Fraktionen leiten.

(2) Wer einen Antrag stellt, kann sowohl zu Beginn als auch zum Schluss der Aussprache das Wort erhalten. Die Aussprache soll in der Regel durch eine Vertreterin oder einen Vertreter entgegengesetzter Auffassung fortgeführt werden.

(3) Nach der Rede der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten soll die oder der Vorsitzende der zahlenmäßig stärksten Oppositionsfraktion das Wort erhalten. Hiernach erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Vorsitzenden der anderen Fraktionen das Wort. Hat eine Fraktion zwei Vorsitzende, hat nur eine oder einer von ihnen Rederecht.

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Zitiervorschlag: § 26 GOLT (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/26

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