nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 20 GOLT (Brandenburg) — Sitzungsleitung und Erledigung vor Eintritt in die Tagesordnung

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung werden die Anzeigen der Präsidentin oder des Präsidenten behandelt:

das Eintreten und Ausscheiden von Mitgliedern des Landtages,

die Namen der Fraktionsvorsitzenden, ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, der Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, der Name der Person, die eine Gruppe rechtsgeschäftlich vertritt, sowie Veränderungen in der Mitgliedschaft in den Fraktionen oder Gruppen,

die Mitteilungen der Präsidentin oder des Präsidenten über die in den Ausschüssen erfolgten Wahlen,

Abwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung und deren Vertretung.

---

Zitiervorschlag: § 20 GOLT (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/20

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
