nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 14 GOLT (Brandenburg) — Einberufung des Präsidiums, Beratungen, Protokolle

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet seine Beratungen.

(2) Das Präsidium ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes gemäß Anlage 9 § 5 beantragt.

(3) Die Beratungen des Präsidiums sind nichtöffentlich. Bei seinen Beratungen muss mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Das Präsidium beschließt über die Verteilung der Einladungen sowie den Inhalt, die Einsichtnahme in die und die Verteilung der Protokolle der Präsidiumssitzungen.

(4) Die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer haben das Recht, in den Beratungen des Präsidiums das Wort zu ergreifen, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen (aktives Teilnahmerecht), auch wenn sie nicht Mitglied des Präsidiums sind. Das aktive Teilnahmerecht umfasst nicht das Stimmrecht.

---

Zitiervorschlag: § 14 GOLT (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GOLT/14

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
