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# § 13 GOLT (Brandenburg) — Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Präsidentin oder der Präsident wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vertreten. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt im Benehmen mit den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten die Vertretung. Im Falle der Vakanz der Präsidentschaft erfolgt die Vertretung durch die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten in der Reihenfolge der Stärke der Fraktionen. Mit der Vertretung nach Satz 3 sind die Rechte und Pflichten aus Artikel 69 Absatz 4 Satz 1 Fall 1 und Satz 2 und Artikel 81 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie alle weiteren Rechte und Pflichten, die der Präsidentin oder dem Präsidenten aus der Verfassung des Landes Brandenburg, Gesetz und Geschäftsordnung des Landtages zugewiesen sind, verbunden, mit Ausnahme der Rechte und Pflichten, die der Direktorin oder dem Direktor des Landtages in ständiger Vertretung nach Absatz 2 aus Artikel 69 Absatz 4 Satz 1 Fall 2 bis 4 der Verfassung des Landes Brandenburg obliegen. Sind die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten verhindert, geht das Vertretungsrecht auf die anderen Mitglieder des Präsidiums in der Reihenfolge der Stärke der Fraktionen über; ausgenommen hiervon sind die Fraktionen, die die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten stellen. Bei repräsentativen Anlässen kann sich die Präsidentin oder der Präsident ausnahmsweise auch durch eine Ausschussvorsitzende oder einen Ausschussvorsitzenden vertreten lassen, soweit ein inhaltlicher Bezug zur Ausschusstätigkeit besteht und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten verhindert sind.

(2) Die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten in der Landtagsverwaltung ist die Direktorin oder der Direktor des Landtages. Sie oder er hat Zutritt zu den Sitzungen des Präsidiums, der Ausschüsse, der Enquete-Kommissionen und des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden.

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Zitiervorschlag: § 13 GOLT (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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