Abweichungen von den Vorschriften der Geschäftsordnung sind unzulässig, wenn mindestens fünf Mitglieder des Landtages widersprechen. In den Ausschüssen, in den Enquete-Kommissionen und dem Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden sind Abweichungen im Einzelfall nur zulässig, soweit sie sich innerhalb des Aufgabenkreises des jeweiligen Gremiums bewegen und kein Mitglied des Gremiums widerspricht.