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# § 4 GO-MEDAS — Geschäftsführung

Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäfte des Ausschusses und der Unterausschüsse führt die Berufsgenossenschaft (Geschäftsführer). Der Geschäftsführer untersteht den Weisungen des Vorsitzes. Der Geschäftsführer hat die Wahrnehmung der Aufgaben fachlich geeigneten Personen zu übertragen.

(2) Der Geschäftsführer hat den Vorsitz des Ausschusses, den Ausschuss und die Unterausschüsse administrativ zu unterstützen. Er koordiniert die administrativen Angelegenheiten des Ausschusses und der Unterausschüsse. Insbesondere stellt der Geschäftsführer Beratungsunterlagen, Beschlussvorlagen sowie Beratungsergebnisse zusammen und erstellt die Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Ausschusses und der Unterausschüsse.

(3) Der Geschäftsführer, vertreten durch eine fachlich geeignete Person, nimmt an den Sitzungen des Ausschusses teil und kann an den Sitzungen der Unterausschüsse teilnehmen. Der Geschäftsführer ist zu administrativen Angelegenheiten jederzeit zu hören.

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Zitiervorschlag: § 4 GO-MEDAS

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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