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§ 2 GO-MEDAS — Vorsitz

Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums, der kein Stimmrecht hat. Der Vorsitzende kann an den Sitzungen aller Unterausschüsse nach § 8 teilnehmen.