nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 GO-MEDAS — Unterausschüsse

Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt  
Stand: 12.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Ausschuss kann mit zwei Dritteln seiner anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Unterausschüsse einrichten und deren Aufgaben bestimmen.

(2) Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die Mitglieder der Unterausschüsse werden durch den Ausschuss ernannt. Der Vorsitzende des Unterausschusses und dessen Stellvertreter müssen Mitglieder des Ausschusses sein. Grundsätzlich sollen die Unterausschüsse nicht mehr als sechs ständige Mitglieder haben.

(3) Über die Arbeitsergebnisse der Unterausschüsse wird im Ausschuss regelmäßig durch den Vorsitzenden des Unterausschusses oder dessen Stellvertreter berichtet.

(4) Soweit nicht anders geregelt, sind die für den Ausschuss geltenden Vorschriften für die Unterausschüsse entsprechend anzuwenden.

---

Zitiervorschlag: § 12 GO-MEDAS

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 12.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GO-MEDAS/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
