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# § 11 GO-MEDAS — Ausschussangelegenheiten, Ergebnisniederschriften

Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt  
Stand: 12.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über jede Sitzung und jede schriftliche Beschlussfassung des Ausschusses ist von dem Geschäftsführer eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, welche die Beratungs- und Abstimmungsergebnisse sowie den Wortlaut der Beschlüsse und die Teilnehmerliste enthält. Das Führen des Protokolls während der Sitzung obliegt dem Geschäftsführer. Eine Ausfertigung der Ergebnisniederschrift für die Akten ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Ergebnisniederschriften werden dem Vorsitzenden sowie den Mitgliedern übersandt und nicht veröffentlicht. Die nach § 5 Absatz 7 hinzugezogenen Sachverständigen können die Ergebnisniederschrift oder Auszüge daraus erhalten, soweit deren Fachfragen betroffen sind.

(2) Die Sitzungsteilnehmer können schriftlich oder auf elektronischem Weg bei der Geschäftsführung oder spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen gegen die Ergebnisniederschrift vorbringen; die Einwände werden in dieser Sitzung behandelt.

(3) Die Beratungen, die Abstimmungsergebnisse und die Ergebnisniederschriften des Ausschusses sind vertraulich zu behandeln. Die Vertraulichkeit der Sitzungen und der Ergebnisniederschriften lässt die Behandlung von Arbeitsthemen in der Organisation der Ausschussmitglieder zur Einholung von weiterem Sachverstand zu. Jede öffentliche Verlautbarung im Namen des Ausschusses oder seiner Untergremien zu deren Belangen oder zu Belangen von Mitgliedern des Ausschusses oder seiner Untergremien bedarf der Zustimmung des Vorsitzenden.

(4) Das Bundesministerium hat den vom Ausschuss festgestellten Stand der medizinischen Erkenntnisse unverzüglich im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Die Berufsgenossenschaft kann auf ihrer Internetseite oder mit geeigneten Mitteln die Öffentlichkeit über den Stand der medizinischen Erkenntnisse informieren.

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Zitiervorschlag: § 11 GO-MEDAS

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 12.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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