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# § 34 GNotKG — Wertgebühren

Gerichts- und Notarkostengesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 35 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

```
Geschäftswert bis … Euro	für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro	in Tabelle A um … Euro	in Tabelle B um … Euro
2 000	500	18	4
10 000	1 000	19	6
25 000	3 000	26	8
50 000	5 000	35	10
200 000	15 000	120	27
500 000	30 000	179	50
über 500 000	50 000	180	
5 000 000	50 000		80
10 000 000	200 000		130
20 000 000	250 000		150
30 000 000	500 000		280
über 30 000 000	1 000 000		120
```

(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

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Zitiervorschlag: § 34 GNotKG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/34?asof=2019-06-10

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