# § 34 GNotKG — Wertgebühren

Gerichts- und Notarkostengesetz  
Stand: 01.06.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 40 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Sie erhöht sich bei einem

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Geschäfts- wert bis ... Euro	für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro	inTabelle A um ... Euro	inTabelle B um ... Euro
2 000	500	21,00	4,00
10 000	1 000	22,50	6,00
25 000	3 000	30,50	8,00
50 000	5 000	40,50	10,00
200 000	15 000	140,00	27,00
500 000	30 000	210,00	50,00
über 500 000	50 000	210,00	
5 000 000	50 000		80,00
10 000 000	200 000		130,00
20 000 000	250 000		150,00
30 000 000	500 000		280,00
über 30 000 000	1 000 000		120,00
```

(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

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Zitiervorschlag: § 34 GNotKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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