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# § 4 GMAusbV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Gießereimechanikerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

- 2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt

  - a) Handformguss,

  - b) Maschinenformguss,

  - c) Druck- und Kokillenguss,

  - d) Feinguss,

  - e) Schmelzbetrieb oder

  - f) Kernherstellung sowie

- 3. schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

- 2. Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von gießereitechnischen Systemen,

- 3. Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne,

- 4. Anschlagen, Sichern und Transportieren,

- 5. Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen,

- 6. Anwenden von Formverfahren,

- 7. Entformen und Nachbehandeln von Gussstücken,

- 8. Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

- 9. Schmelzen und Warmhalten,

- 10. Gießen sowie

- 11. Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik.

(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation,

- 6. Planen und Organisieren der Arbeit sowie

- 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage.

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Zitiervorschlag: § 4 GMAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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