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# § 95 GLKrWO (Bayern) — Ablehnung der Wahl, Ausscheiden

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erklärung, dass die Wahl abgelehnt wird, kann innerhalb der Frist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG nur bis zur Entscheidung des Wahlausschusses über die Ablehnung widerrufen werden. Hält der Wahlausschuss eine Ablehnung für unwirksam, hat er festzustellen, dass die Wahl als angenommen gilt. Hält er die Annahme einer nicht auf Grund eines Wahlvorschlags gewählten Person für unwirksam, hat er festzustellen, dass die Wahl als abgelehnt gilt.

(2) Ein zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister gewähltes Gemeinderatsmitglied verliert sein Amt mit Beginn der Amtszeit als erste Bürgermeisterin oder als erster Bürgermeister. Entsprechendes gilt für eine zur Landrätin gewählte Kreisrätin oder einen zum Landrat gewählten Kreisrat.

(3) Ist die Amtszeit der Wahlleiterin oder des Wahlleiters beendet, verständigt die erste Bürgermeisterin, der erste Bürgermeister, die Landrätin oder der Landrat die Listennachfolger.

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Zitiervorschlag: § 95 GLKrWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/95

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