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# § 94 GLKrWO (Bayern) — Meldungen der Wahlergebnisse

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinden und die Landkreise übermitteln dem Landesamt für Statistik die festgestellten Wahlergebnisse

1. bei der Wahl des Gemeinderats und des Kreistags mit der Anzahl der gewählten Frauen, jedoch ohne die Namen der gewählten Personen und der Listennachfolger,

2. bei der Wahl der ersten Bürgermeisterin, des ersten Bürgermeisters, der Landrätin und des Landrats mit Angabe des Familiennamens und des Vornamens, des Tags der Geburt, des Geschlechts, des Berufs, des Tags des ersten Amtsantritts sowie mit Angaben darüber, ob die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister ehrenamtlich oder berufsmäßig tätig ist.

Die Einzelheiten legt das Landesamt fest.

(2) Das Landesamt für Statistik veröffentlicht die Wahlergebnisse; statt dem Tag der Geburt ist nur das Jahr der Geburt der ersten Bürgermeisterinnen und ersten Bürgermeister sowie der Landrätinnen und Landräte zu veröffentlichen. Es übermittelt dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ein Verzeichnis mit den Angaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

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Zitiervorschlag: § 94 GLKrWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/94

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