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# § 91 GLKrWO (Bayern) — Losentscheid

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Falls ein Losentscheid erforderlich ist, betraut der Wahlausschuss durch Beschluss eines seiner Mitglieder mit der Herstellung, ein anderes mit der Ziehung des Loses; keines von beiden darf eine sich bewerbende Person sein. Die sich bewerbenden Personen und das mit der Ziehung betraute Mitglied dürfen bei der Herstellung des Loses nicht anwesend sein. Bei der Ziehung des Loses dürfen zwar die sich bewerbenden Personen, nicht jedoch das mit der Herstellung betraute Mitglied anwesend sein.

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Zitiervorschlag: § 91 GLKrWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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