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# § 87 GLKrWO (Bayern) — Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Auswertung aller Stimmzettel stellt der Wahlvorstand und der Briefwahlvorstand fest:

1. für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters und der Landrätin oder des Landrats

a) die Zahl der für die einzelnen Personen abgegebenen gültigen Stimmen,

b) im Falle des § 81 Abs. 7 die Zahl der für mehrere Personen gesammelt erfassten abgegebenen gültigen Stimmen,

c) die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,

2. für die Wahl des Gemeinderats und des Kreistags

a) bei Verhältniswahl

– die Zahl der für die einzelnen Personen abgegebenen gültigen Stimmen,

– die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge insgesamt entfallenen gültigen Stimmen,

b) bei Mehrheitswahl

– die Zahl der für die einzelnen Personen abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses verkündet die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher diese Zahlen. Anschließend wird die Niederschrift abgeschlossen. Wird eine Datenverarbeitungsanlage verwendet, kann auch die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die nach Abs. 1 ermittelten Zahlen verkünden. Die nicht beschlussmäßig behandelten gültigen Stimmzettel und die nicht gekennzeichneten Stimmzettel sind getrennt zu verpacken und zu versiegeln.

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Zitiervorschlag: § 87 GLKrWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/87

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