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# § 86 GLKrWO (Bayern) — Ungültigkeit der Stimmvergabe bei Mehrheitswahl

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Stimmvergabe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisrätinnen und Kreisräte ist bei Mehrheitswahl ungültig,

1. wenn die zur Verfügung stehende Gesamtstimmenzahl überschritten wurde,

2. soweit eine sich bewerbende Person mehr als dreimal auf dem Stimmzettel benannt wurde oder mehr als drei Stimmen erhalten hat, hinsichtlich der weiteren Stimmen für diese Person; Nr. 1 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 86 GLKrWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/86

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