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# § 85 GLKrWO (Bayern) — Ungültigkeit der Stimmvergabe bei Verhältniswahl

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Stimmvergabe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisrätinnen und Kreisräte ist bei Verhältniswahl ungültig,

1. wenn mehr als ein Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet und dadurch die Gesamtstimmenzahl überschritten wurde, hinsichtlich der unveränderten Annahme von Wahlvorschlägen,

2. wenn bei Einzelstimmvergabe die zur Verfügung stehende Gesamtstimmenzahl überschritten wurde,

3. soweit eine sich bewerbende Person mehr als drei Stimmen erhalten hat, hinsichtlich der weiteren Stimmen für diese Person; Nrn. 1 und 2 bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 85 GLKrWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/85

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