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§ 8 GLKrWO (Bayern) — Hilfskräfte

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zu den Arbeiten des Wahlausschusses, der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände können Hilfskräfte beigezogen werden. Diese sind nicht Mitglieder.