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§ 77 GLKrWO (Bayern) — Stimmvergabe

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, kann die stimmberechtigte Person nur eine der vorgedruckten sich bewerbenden Personen wählen. Sie kennzeichnet dazu die sich bewerbende Person in eindeutig bezeichnender Weise. Streichungen gelten nicht als Stimmvergabe an nicht gestrichene sich bewerbende Personen.

(2) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann die stimmberechtigte Person die vorgedruckte sich bewerbende Person dadurch wählen, dass sie diese in eindeutig bezeichnender Weise kennzeichnet. Eine andere wählbare Person kann sie dadurch wählen, dass sie diese in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich einträgt.

(3) Liegt kein Wahlvorschlag vor, vergibt die stimmberechtigte Person ihre Stimme dadurch, dass sie eine wählbare Person in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich einträgt.