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# § 65a GLKrWO (Bayern) — Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1Nahmen weniger als 50 Stimmberechtigte im Stimmbezirk an der Wahl teil, sucht die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre Stellvertretung mit zwei Beisitzern einen im Vorfeld von der Gemeinde bestimmten Abstimmungsraum eines anderen Stimmbezirks oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, den Auszählraum eines Briefwahlbezirks auf und übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder ihrer Stellvertretung die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis mit dem Stimmabgabevermerk nach § 63, die eingenommenen Wahlscheine und Wahlbenachrichtigungen. Den Empfang hat die entgegennehmende Wahlvorsteherin oder der entgegennehmende Wahlvorsteher oder ihre Stellvertretung zu bestätigen.

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Zitiervorschlag: § 65a GLKrWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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