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§ 6 GLKrWO (Bayern) — Tätigkeit der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wahlvorstände treten rechtzeitig vor Beginn der Abstimmung im Abstimmungsraum zusammen. Die Briefwahlvorstände treten in den von der Gemeinde zugewiesenen und geeignet ausgestatteten Räumen zusammen. Die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, die Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher leiten die Tätigkeit der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände und sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.

(2) Während der Abstimmung und bei der Zulassung oder der Zurückweisung der Wahlbriefe müssen mindestens drei Mitglieder, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder jeweils deren Stellvertretung, anwesend sein. Bei der Ermittlung und der Feststellung des Ergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands oder des Briefwahlvorstands anwesend sein. Fehlende Mitglieder sind namens der Gemeinde von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, von der Briefwahlvorsteherin oder dem Briefwahlvorsteher durch Wahlberechtigte der Gemeinde zu ersetzen.