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# § 59 GLKrWO (Bayern) — Eröffnung der Abstimmung

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Abstimmung damit, dass sie oder er die anwesenden Beisitzer und die Schriftführerin oder den Schriftführer auf ihre Pflichten hinweist. Sie oder er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.

(2) Liegt ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine vor, trägt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher vor Beginn der Abstimmung im Wählerverzeichnis in der Spalte für die Stimmabgabevermerke „Wahlschein“ oder „W“ ein. Sie oder er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses in der vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen, verfährt sie oder er entsprechend.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Abstimmung, dass die Wahlurnen leer sind. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurnen. Sie dürfen bis zum Schluss der Abstimmung nicht mehr geöffnet werden.

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Zitiervorschlag: § 59 GLKrWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/59

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