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§ 56 GLKrWO (Bayern) — Wahlurnen

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.

(2) Die Wahlurnen müssen mit einem Deckel versehen sein. Ihr Fassungsvermögen muss eine Aufnahme aller zu erwartenden Stimmzettel gewährleisten. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel müssen die Wahlurnen einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie müssen verschließbar sein.

(3) Für die Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.

(4) Finden am selben Tag mehrere Wahlen und Abstimmungen statt, soll für jede Wahl und jede Abstimmung eine eigene Wahlurne verwendet werden.