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# § 48 GLKrWO (Bayern) — Einwendungen, Weiterleitung an den Beschwerdeausschuss

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einwendungen einer betroffenen Partei oder Wählergruppe gegen die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlags oder Anträge auf Entscheidung des Beschwerdeausschusses sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter einzureichen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax gewahrt.

(2) Liegt ein Antrag auf Entscheidung des Beschwerdeausschusses vor, übermittelt ihn die Wahlleiterin oder der Wahlleiter mit den für die Überprüfung durch den Beschwerdeausschuss erforderlichen Unterlagen und ihrer oder seiner Stellungnahme unverzüglich durch Boten dem vorsitzenden Mitglied des Beschwerdeausschusses.

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Zitiervorschlag: § 48 GLKrWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/48

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