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# § 46 GLKrWO (Bayern) — Ergänzung von Wahlvorschlägen

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Liegt bis 18 Uhr des 52. Tags vor dem Wahltag für eine Gemeinderats- oder eine Kreistagswahl nur ein Wahlvorschlag vor, ist die beauftragte Person sofort darauf hinzuweisen, dass die Zahl der sich bewerbenden Personen bis 18 Uhr des 48. Tags vor dem Wahltag auf das Doppelte der Zahl der zu wählenden Personen erhöht werden kann.

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Zitiervorschlag: § 46 GLKrWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/46

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