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§ 46 GLKrWO (Bayern) — Ergänzung von Wahlvorschlägen

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Liegt bis 18 Uhr des 52. Tags vor dem Wahltag für eine Gemeinderats- oder eine Kreistagswahl nur ein Wahlvorschlag vor, ist die beauftragte Person sofort darauf hinzuweisen, dass die Zahl der sich bewerbenden Personen bis 18 Uhr des 48. Tags vor dem Wahltag auf das Doppelte der Zahl der zu wählenden Personen erhöht werden kann.