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# § 45 GLKrWO (Bayern) — Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht frühestens nach 18 Uhr des 59. Tags, spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag bekannt, wie viele Wahlvorschläge eingereicht worden sind und welches Kennwort sie tragen. Die Anschrift wird nicht in die Bekanntmachung aufgenommen. Wurde kein oder nur ein Wahlvorschlag eingereicht, ist in der Bekanntmachung auf die Möglichkeit hinzuweisen, bis 18 Uhr des 52. Tags vor dem Wahltag weitere Wahlvorschläge einzureichen. Über die Wahlvorschläge hat der Wahlleiter auf Verlangen allen Beteiligten jederzeit Auskunft zu geben.

(2) Die Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und die Landkreise übermitteln dem Landesamt für Statistik unverzüglich die Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge. Die Einzelheiten legt das Landesamt fest.

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Zitiervorschlag: § 45 GLKrWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/45

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