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# § 4 GLKrWO (Bayern) — Beweglicher Wahlvorstand

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und in Klöstern soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände bilden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder ihrer Stellvertretung und zwei Beisitzern des Wahlvorstands. Die Gemeinde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Stimmbezirks des Wahlkreises mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

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Zitiervorschlag: § 4 GLKrWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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