(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist schließt die Gemeinde die Unterstützungslisten unverzüglich ab. Die Gemeinde bestätigt auf jeder Unterstützungsliste nach der letzten Unterschrift,
1. wie viele Eintragungen die Liste enthält,
2. wie viele und welche Eintragungen aus welchen Gründen für ungültig erachtet werden.
(2) Bei Landkreiswahlen sind die Unterstützungslisten unverzüglich an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter für die Landkreiswahlen weiterzuleiten. Bei mehreren Unterstützungslisten ist eine Aufstellung über die Zahl der in den einzelnen Unterstützungslisten enthaltenen gültigen und für ungültig erachteten Eintragungen und über die Gesamtzahl der in der Gemeinde geleisteten Eintragungen beizufügen.