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# § 35 GLKrWO (Bayern) — Einreichung der Wahlvorschläge

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wahlvorschläge können erst eingereicht werden, nachdem die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bekannt gemacht worden ist. Sie können der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zugesandt oder in ihrem oder seinem Dienstgebäude während der allgemeinen Dienststunden übergeben werden. Wahlvorschläge, die nicht entsprechend diesen Bestimmungen eingehen, sind von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zurückzuweisen. Der Zeitpunkt der Einreichung ist auf den Wahlvorschlägen zu vermerken.

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Zitiervorschlag: § 35 GLKrWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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