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# § 32 GLKrWO (Bayern) — Herstellung der Stimmzettel, der Wahlscheine und der Briefwahlunterlagen

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Briefwahl sind die Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen so rechtzeitig herzustellen, dass sie mit den Wahlscheinen ausgegeben werden können. Die Gemeinden und die Landkreise übermitteln dem Landesamt für Statistik unverzüglich nach Herstellung ein Muster der Stimmzettel; die Einzelheiten legt das Landesamt fest. Einzelne Stimmzettel, Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können zur Information schon vor dem Wahltag an vertrauenswürdige Personen abgegeben werden, nachdem sie durch Aufdruck oder Stempel für die Stimmabgabe unbrauchbar gemacht worden sind.

(2) Die Wahlscheine und die Briefwahlunterlagen sind ebenfalls amtlich herzustellen. Für die Wahlbriefumschläge ist hellrotes Papier zu verwenden, für die Wahlscheine, die Stimmzettelumschläge und die Merkblätter soll weißes oder weißliches Papier verwendet werden. Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. Die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge müssen mit Klebstoff versehen sein.

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Zitiervorschlag: § 32 GLKrWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/32

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