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# § 31 GLKrWO (Bayern) — Form und Inhalt der Stimmzettel

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Form und der Inhalt der Stimmzettel bestimmen sich nach den amtlichen Stimmzettelmustern, den zugelassenen Wahlvorschlägen und den Vorschriften dieser Verordnung. Die Wahlvorschläge erhalten auf dem Stimmzettel die gleiche Reihenfolge wie in der Bekanntmachung der Wahlvorschläge. Die Stimmzettel müssen die sich bewerbenden Personen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bezeichnen; der Tag der Geburt, das Geschlecht, die Straße und die Hausnummer dürfen nicht angegeben werden. Bei mehrfach aufzuführenden Personen wird der Name wiederholt.

(2) Bei Nachholungswahlen, bei Wiederholungswahlen und bei Nachwahlen werden zwischenzeitlich eingetretene Änderungen bei den Angaben zu den sich bewerbenden Personen auf Antrag der beauftragten Person für den Wahlvorschlag, der bis 18 Uhr des 31. Tags vor dem Wahltag bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingegangen sein muss, von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter auf den neuesten Stand gebracht.

(3) Bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen ist auf dem Stimmzettel auf die den wählenden Personen zustehende Stimmenzahl hinzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 31 GLKrWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/31

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