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# § 30 GLKrWO (Bayern) — Äußere Beschaffenheit der Stimmzettel

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Stimmzettel soll, sofern eine Wahl allein stattfindet, weißes oder weißliches Papier verwendet werden. Im einzelnen Stimmbezirk dürfen die Stimmzettel nach Papierart und Farbe nicht voneinander abweichen. Papierart, Druck, Form und Ausführung der Stimmzettel sind so zu wählen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. Muster der Stimmzettel sollen unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Selbsthilfeorganisationen der blinden Menschen in Bayern, die ihre Bereitschaft erklärt haben, Stimmzettelschablonen zu erstellen, zur Verfügung gestellt werden. Für Zwecke der Wahlstatistik können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.

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Zitiervorschlag: § 30 GLKrWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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