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# § 29 GLKrWO (Bayern) — Beschwerde gegen die Versagung des Wahlscheins

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beschwerden gegen die Versagung des Wahlscheins können schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die sich beschwerende Person nötigenfalls die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Eine wahlberechtigte Person mit Behinderung kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen. § 62 gilt entsprechend.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde hat ihre Entscheidung der sich beschwerenden Person zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Die Entscheidung ist außerdem der Gemeinde bekannt zu geben.

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Zitiervorschlag: § 29 GLKrWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/29

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