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# § 26 GLKrWO (Bayern) — Wahlscheinverzeichnis

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Wahlscheinverzeichnis. Es wird getrennt nach Wahlberechtigten, die in den Wählerverzeichnissen eingetragen sind, und solchen, die nicht eingetragen sind, geführt.

(2) Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Bei verbundenen Wahlen muss aus dem Verzeichnis ersichtlich sein, für welche Wahl die Wahlscheine gelten.

(3) Das Wahlscheinverzeichnis ist zusammen mit den Wählerverzeichnissen abzuschließen. Werden nach Abschluss der Wählerverzeichnisse noch Wahlscheine erteilt, ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Abs. 1 und 2 zu führen.

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Zitiervorschlag: § 26 GLKrWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/26

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