(1) Wahlscheine dürfen nicht vor dem 20. Tag vor dem Wahltag erteilt werden. Die Wahlscheine werden von der Gemeinde ausgestellt, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder einzutragen wäre.
(2) Der Wahlschein muss von der mit der Erteilung beauftragten Person aus dem Kreis der Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, bedarf es keiner Unterschrift; stattdessen kann der Name der beauftragten Person eingedruckt werden. Der Wahlschein muss mit dem Dienstsiegel versehen sein, das eingedruckt werden kann. Auf dem Wahlschein wird die Nummer vermerkt, unter der die wahlberechtigte Person im Wahlscheinverzeichnis und im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Bei nicht in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dieser nach § 22 Abs. 2 erteilt worden ist. In den Spalten für die Vermerke über die Stimmabgabe ist in den Wählerverzeichnissen „Wahlschein“ oder „W“ einzutragen.
(3) Sind Landkreiswahlen mit Gemeindewahlen verbunden, wird nur ein Wahlschein erteilt. Auf dem Wahlschein ist anzugeben, für welche Wahl er gilt.
(4) Dem Wahlschein sind beizufügen
1. ein Stimmzettel für jede Wahl,
2. ein Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
3. ein Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist und die Wahlscheinnummer oder der Stimmbezirk anzugeben sind und
4. ein Merkblatt zur Briefwahl.
Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 25 Satz 1.