(1) Die Gemeinde schließt die Wählerverzeichnisse spätestens am Tag vor dem Wahltag, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor dem Wahltag ab. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Stimmbezirks fest. Der Abschluss wird beurkundet. Bei automatisierter Führung ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Beim Abschluss gemeinsamer Wählerverzeichnisse ist die Zahl der Wahlberechtigten für die Gemeindewahlen, die Landkreiswahlen oder für jede Abstimmung gesondert festzustellen.