nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 GLKrWO (Bayern) — Wahlehrenamt

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Übernahme eines Wahlehrenamts können ablehnen

1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landtags,

3. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amts in besonderer Weise erschwert,

4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder eine Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.

---

Zitiervorschlag: § 2 GLKrWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
