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# § 14 GLKrWO (Bayern) — Inhalt und Form der Wählerverzeichnisse

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass sie rechtzeitig angelegt werden können. Die Gemeinden haben sich gegenseitig alles, was für die Anlegung der Wählerverzeichnisse von Bedeutung ist oder zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten in den Wählerverzeichnissen führen kann, mitzuteilen.

(2) Bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen sind gemeinsame Wählerverzeichnisse anzulegen.

(3) In die Wählerverzeichnisse sind die Wahlberechtigten nach Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Wohnung einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt. Sie können auch nach Gemeindeteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Sie enthalten je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe für jede Wahl und eine Spalte für Bemerkungen. Ein unterschiedliches Stimmrecht ist zu kennzeichnen.

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Zitiervorschlag: § 14 GLKrWO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWO/14

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