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§ 11 GLKrWO (Bayern) — Beschwerdeausschuss

Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Regierung bildet den Beschwerdeausschuss für Gemeinde- und für Landkreiswahlen. Sie stellt aus dem Kreis ihrer Bediensteten eine Person für die Schriftführung und bei Bedarf Hilfskräfte zur Verfügung.

(2) Der Beschwerdeausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.

(3) Ort und Zeit der Sitzung sind bekannt zu machen. Hierfür genügt ein Aushang im Eingangsbereich des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. Ort und Zeit der Sitzung sind auch im betroffenen Wahlkreis bekannt zu geben.

(4) Der Beschwerdeausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

(5) Das vorsitzende Mitglied gibt die Entscheidung des Beschwerdeausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Das vorsitzende Mitglied ist befugt, Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(6) Über die Verhandlungen des Beschwerdeausschusses führt die Schriftführerin oder der Schriftführer eine Niederschrift. Soweit Beschlüsse nicht einstimmig gefasst werden, ist das Stimmenverhältnis anzugeben. Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und die beauftragte Person des betroffenen Wahlvorschlags erhalten einen Auszug aus der Sitzungsniederschrift mit der Entscheidung und den Gründen.

(7) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt dem vorsitzenden Mitglied des Beschwerdeausschusses den Wahltag unverzüglich mit, wenn dieser nicht am Tag der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen liegt. Das vorsitzende Mitglied unterrichtet die Mitglieder des Beschwerdeausschusses vorsorglich vom Termin einer möglicherweise notwendigen Sitzung.

(8) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses erhalten eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung.