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Art 7a GLKrWG (Bayern) — Gemeindefreie Gebiete

Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In gemeindefreien Gebieten werden bei Landkreiswahlen die Gemeindeaufgaben von derjenigen kreisangehörigen Gemeinde wahrgenommen, die für das gemeindefreie Gebiet als Meldebehörde zuständig ist.