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# Art 43 GLKrWG (Bayern) — Beginn und Verlängerung der Amtszeit, Beauftragte

Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Amtszeit einer ersten Bürgermeisterin oder eines ersten Bürgermeisters oder einer Landrätin oder eines Landrats beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisher das Amt innehabenden Person.

(2) Beginnt die Amtszeit innerhalb der letzten zwei Jahre der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags, endet sie mit dem Ablauf der folgenden Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags.

(3) Ist zu Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats noch keine erste Bürgermeisterin oder kein erster Bürgermeister oder zu Beginn der Wahlzeit des Kreistags noch keine Landrätin oder kein Landrat im Amt, kann die Rechtsaufsichtsbehörde ein Gemeinderatsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters oder eine Kreisrätin oder einen Kreisrat mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Landrätin oder des Landrats beauftragen. Die beauftragte Person hat sich auf laufende und auf unaufschiebbare Geschäfte zu beschränken.

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Zitiervorschlag: Art 43 GLKrWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/43

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