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# Art 37 GLKrWG (Bayern) — Listennachfolge

Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nicht gewählten sich bewerbenden Personen und die gewählten sich bewerbenden Personen, die nach Art. 31 Abs. 3 GO oder nach Art. 24 Abs. 3 LKrO das Amt nicht antreten können oder ausscheiden, sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Listennachfolger; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Über das Nachrücken eines Listennachfolgers ist in dem Zeitpunkt zu entscheiden, in dem der Listennachfolger zum Nachrücken berufen ist. Kann er zu diesem Zeitpunkt das Amt nicht antreten oder müsste er ausscheiden, wird er auf der Liste der Listennachfolger gestrichen; das gilt nicht für Listennachfolger, die nach Art. 31 Abs. 3, Art. 34 Abs. 5 GO oder nach Art. 24 Abs. 3 LKrO das Amt nicht antreten können.

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Zitiervorschlag: Art 37 GLKrWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/37

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