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# Art 35 GLKrWG (Bayern) — Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge

Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der Gesamtzahlen der gültigen Stimmen verteilt, welche für die in den Wahlvorschlägen aufgeführten sich bewerbenden Personen abgegeben worden sind. Stimmen, die für eine nicht wählbare Person abgegeben worden sind, sind ungültig; hat die Person die Wählbarkeit erst nach Zulassung des Wahlvorschlags verloren, werden die Stimmen jedoch hinsichtlich der Sitzverteilung als gültig gewertet.

(2) Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge werden die Gesamtstimmenzahlen, die für die einzelnen Wahlvorschläge festgestellt worden sind, nacheinander so lange durch 1, 3, 5, 7, 9 und so weiter geteilt, bis so viele Teilungszahlen ermittelt sind, wie Sitze zu vergeben sind. Jedem Wahlvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, wie er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. Bei gleichem Anspruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz fällt dieser dem Wahlvorschlag zu, dessen in Betracht kommende sich bewerbende Person die größere Stimmenzahl aufweist; sonst entscheidet das Los.

(3) Fallen einem Wahlvorschlag mehr Sitze zu, als er sich bewerbende Personen enthält, bleiben die übrigen Sitze unbesetzt.

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Zitiervorschlag: Art 35 GLKrWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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