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# Art 33 GLKrWG (Bayern) — Bekanntmachung und Reihenfolge der Wahlvorschläge

Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat die vom Wahlausschuss oder vom Beschwerdeausschuss zugelassenen Wahlvorschläge zusammengefasst spätestens am 33. Tag vor dem Wahltag bekannt zu machen.

(2) Bei der Bekanntmachung werden die Wahlvorschläge in folgender Reihenfolge genannt:

1. Die Wahlvorschläge von Wahlvorschlagsträgern nach der Zahl der bei der letzten Landtagswahl auf sie entfallenen Sitze,

2. die Wahlvorschläge von Wahlvorschlagsträgern nach der Zahl der bei der letzten Gemeinderatswahl oder bei der letzten Kreistagswahl für sie abgegebenen Stimmen,

3. die übrigen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge der Kennworte.

Bei gleicher Sitzzahl richtet sich die Reihenfolge nach der Zahl der Stimmen. Bei gemeinsamen Wahlvorschlägen richtet sich die Reihenfolge nach der Partei oder der Wählergruppe, die im Kennwort an erster Stelle steht.

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Zitiervorschlag: Art 33 GLKrWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GLKrWG/33

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