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# Art 14 GLKrWG (Bayern) — Briefwahl

Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Briefwahl hat die stimmberechtigte Person der Gemeinde im verschlossenen Wahlbriefumschlag

1. den Wahlschein und

2. die Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag

zu übersenden. Der Wahlbrief muss bei der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingehen. Art. 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Auf dem Wahlschein hat die wählende Person oder die Person ihres Vertrauens an Eides statt zu versichern, dass die Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet worden sind.

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Zitiervorschlag: Art 14 GLKrWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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