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# § 98 GKrimDVDV 2020 — Verteilung und Inhalt der Module

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 24.08.2021 bis 03.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ wird in folgenden Modulen durchgeführt:

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Modul 1	Grundlagen des Verwaltungshandelns
Modul 2	Grundlagen polizeilichen Handelns sowie Aufgabe, Organisation und Handeln der Polizei
Modul 3	Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit
Modul 4	Ausgewählte Formen der Kriminalität
Modul 5	Fachpraxis
Modul 6	Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts sowie nationale, europäische und internationale polizeiliche Zusammenarbeit
Modul 7	Phänomen Organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität
Modul 8	Politisch motivierte Kriminalität
Modul 9	Polizeiliche Informationserhebung und Informationsverwendung sowie Phänomen Cybercrime
Modul 10	Fachpraxis Bundeskriminalamt
```

(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.

(2) In den Modulen 1 bis 4 und 6 bis 9 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Inhalt der Module 1 bis 4 und 6 bis 10 richtet sich nach dem Modulhandbuch für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ gilt.

(3) In den Modulen 5 und 10 werden berufspraktische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.

(4) Das Modul 5 wird in mehreren Phasen durchgeführt.

(5) Für jede dieser Phasen erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.

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Zitiervorschlag: § 98 GKrimDVDV 2020

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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