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§ 84 GKrimDVDV 2020 — Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Stand: 17.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.